Interaktive Einordnung nach dem neuen BSI-Gesetz (BSIG) vom mit Pflichtenkatalog und Fristen
§ 28 BSIG · BGBl. 2025 I Nr. 301 · In Kraft seit
Schritt 1 von 5
In welchem Sektor ist Ihr Unternehmen tätig?
Wählen Sie den Sektor, der Ihre Hauptgeschäftstätigkeit am besten beschreibt. Die Zuordnung richtet sich nach Anlage 1 und 2 BSIG.
Hinweis zur Vernachlässigbarkeit (§ 28 Abs. 3 BSIG)
Geschäftstätigkeiten, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit vernachlässigbar sind, können bei der Sektorzuordnung unberücksichtigt bleiben. Achtung: Dies ist kein Recht zur Selbsteinschätzung, sondern ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung durch das BSI unterliegt. Unternehmen, die sich auf diese Ausnahme berufen, sollten ihre Begründung sorgfältig dokumentieren.
Schritt 2 von 5
Unternehmensgröße
Die Schwellenwerte richten sich nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG (§ 28 Abs. 4 BSIG). Verbundene Unternehmen werden grundsätzlich zusammengerechnet.
Vollzeitäquivalente des gesamten Unternehmens bzw. Konzerns
Schritt 3 von 5
Sonderstatus prüfen
Bestimmte Einrichtungen fallen unabhängig von ihrer Größe in den Anwendungsbereich. Andere unterliegen sektorspezifischen Ausnahmen.
Schritt 4 von 5
Niederlassung und Regulierungskontext
Die BSIG-Pflichten gelten für Einrichtungen mit Niederlassung in Deutschland (§ 59 BSIG).
§ 28 Abs. 6 BSIG: DORA-regulierte Einrichtungen sind von weitergehenden BSIG-Pflichten ausgenommen, müssen sich aber registrieren.
§ 28 Abs. 5 BSIG: TK- und Energieunternehmen, die bereits sektorspezifischer IT-Sicherheitsregulierung unterliegen, sind von wesentlichen BSIG-Pflichten befreit.
Besondere Zuständigkeitsregel für digitale Infrastruktur (§ 60 BSIG)
Für DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Cloud-Computing-Dienste, Rechenzentrumsdienste und Anbieter von Content-Delivery-Netzen mit Niederlassungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten gelten besondere Zuständigkeitsregelungen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Hauptniederlassung in der EU. Eine individuelle rechtliche Prüfung wird empfohlen.
Ergebnis
Rechtlicher Hinweis: Dieses Tool dient der Erstorientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Einordnung basiert auf dem BSI-Gesetz (BSIG) vom (BGBl. 2025 I Nr. 301), in Kraft seit . Die Vernachlässigbarkeitsbeurteilung nach § 28 Abs. 3 BSIG ist kein Recht zur Selbsteinschätzung — es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der BSI-Auslegung unterliegt. Keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Stand: .
Erstellt von Patrick Munro · Legal AI Use Cases · Betrieben mit Unterstützung von Claude (Anthropic)
Regulatory content current as of: March 2026 | Based on NIS2 Directive (EU) 2022/2555 and BSIG implementation